RECHTLICHE HINWEISE
Welche Informationen eine Firmen-Website unbedingt enthalten muss

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Wer gesetzliche Regelungen (bewusst oder unbewusst!) nicht beachtet, dem drohen bei  Fehlern oft teure Abmahnungen

Eine gut gemachte, aktuelle Internetpräsenz ist heute für jedes Unternehmen unverzichtbar, denn immer mehr Bundesbürger nutzen das Internet zur Entscheidungsfindung.

Doch das Internet birgt auch eine Menge Risiken.
Vor allem, wenn die zahlreichen rechtlichen Vorschriften, etwa aufgrund der zwingend erforderlichen Anbieterkennzeichnung, nicht beachtet werden.

Diese teure Erfahrung musste z. B. ein Handwerksmeister machen.
Kurz, nachdem seine neue Homepage im Internet präsent war, wurde ihm eine kostenpflichtige Abmahnung über einen Rechtsanwalts zugestellt. Moniert wurde ein fehlerhaftes Impressum - verlangt wurden knapp 500 €.

Der Fehler des Unternehmers:
Er hatte seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die für seine zulassungspflichtige Tätigkeit zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum seiner neuen Internetseite nicht genannt.

Damit es nicht soweit kommt, sollte auf gewerblichen Internetseiten vor allem die Anbieterkennzeichnung ernst genommen werden. Das Problem dabei:

Die gesetzlichen Vorgaben sind durch die Rechtsprechung einer ständigen Veränderung unterworfen. Wichtige von unwichtigen Änderungen zu unterscheiden ist ohne fachlichen Rat kaum möglich!

Die seit 2010 gültige DL-InfoV sorgt für weitere Unsicherheit, denn die Anbieterkennzeichnung ist durch die seit Mai 2010 geltende “Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung” (DL-InfoV) nicht einfacher geworden.

Die DL-InfoV und die Pflichtangaben im Impressum einer Website hängen nur bedingt zusammen, denn einige dieser ohnehin schon zwingenden Angaben wurden in die neuen DL-InfoV aufgenommen.

Wann eine Unternehmens-Website ein Impressum braucht

Die Impressumspflicht trifft jeden, der mit seinen Dienstleistungen oder Produkten, seinem Unternehmen auf einer eigenen Website im Internet vertreten ist. Das Telemediengesetz (TMG) schreibt dies für jeden „geschäftsmäßigen Teledienst“ vor. Das gilt nicht nur für Betreiber von Internetshops, sondern auch dann, wenn mittels einer Internetpräsenz nur auf das Unternehmen und sein Angebot aufmerksam gemacht wird.

Das Gesetz schreibt einen Mindestkatalog von Angaben vor, die auf keiner kommerziellen Homepage fehlen dürfen, und zwar unter anderem abhängig von der Rechtsform des Unternehmens.